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Wenn ein Leistungsbezieher eine Arbeit aufnimmt bzw. dies anzeigt, ist das Jobcenter verpflichtet, seine Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II) und den Leistungsanspruch zu Beginn der neuen Tätigkeit zu prüfen. Hierzu ist die Erhebung zahleicher Unterlagen erforderlich. Die Erhebung von Sozialdaten ist nur zulässig, wenn ihre Kenntnis für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist, § 67a Abs. 1 S. 1 SGB X. Wenn bereits der Arbeitsvertrag die leistungsrelevanten und damit erforderlichen Daten
enthält, ist die Anforderung einer Einkommensbescheinigung nicht erforderlich und damit unzulässig. Dies gilt auch umgekehrt. Wenn eine Einkommensbescheinigung angefordert
wird, die alle leistungsrelevanten Daten beinhaltet, ist die Anforderung eines Arbeitsvertrages nicht mehr erforderlich und daher unzulässig.
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat klargestellt, dass die Vorlage des Arbeitsvertrages in der Regel nicht erforderlich ist, solange andere Nachweise über das Arbeitsverhältnis vorgelegt werden können, wie beispielsweise eine Einkommensbescheinigung. Dieser Nachweis reicht aus, um den Leistungsanspruch nach § 57 und § 58 SGB II zu ermitteln (siehe Rundschreiben Nr. 8, Seite 3 zum Datenschutz in den gemeinsamen Einrichtungen, Jobcenter).
Unzulässige Dokumenten-Anforderung durch das Jobcenter
• Arbeitsvertrag: Er ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Er enthält oftmals sensible Daten und unterliegt dem Datenschutz.
• Arbeitszeugnisse
• Schulzeugnisse
• Kfz-Dokumente wie Briefe, Zulassungspapiere oder Kaufverträge
• Sozialversicherungsausweis
• Grundbücher und Grundbuchauszüge (Gilt nur bei Vermögensprüfung)
• Verdienstausweise, die vor dem Antragszeitpunkt liegen
• Einkommenssteuerbescheide, die vor dem Bezug einer Leistung liegen (dies gilt allerdings nicht bei einer Prüfung während des Leistungsbezugs)
• Geburtsurkunden von Kindern (Gilt nur, wenn ein Kindschaftsverhältnis nachgewiesen werden muss)
Gemäß dem Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit erheben die Einrichtungen personenbezogene Daten nur, wenn und solange dies für die gesetzliche Aufgabenerledigung erforderlich ist.